Sehr geehrter Herr Bürgermeister Weiken,
Unter Punkt 10.1, Anfragen, der Stadtvertretersitzung vom 02.02.2012 wurde auf Antrag der CDU beschlossen, die Stelle des Wirtschaftsförderers als Stabsstelle einzurichten. Die BG beantragt hiermit die Aufhebung dieses Beschlusses.
Begründung:
Eine so weitreichende Entscheidung kann nicht unter Punkt Anfragen getroffen werden, sondern gehört als eigener Punkt unter Berücksichtigung der Geschäftsordnung auf die Tagesordnung, oder als Antrag zur Erweiterung der Tagesordnung.
Dieses Vorgehen ist unserer Meinung nach nicht vereinbar mit der Geschäftsordnung der Stadtvertretung der Stadt Rüthen. Die BG ist davon ausgegangen, dass über die Positionierung des Wirtschaftsförderers im Rahmen der Haushaltsberatungen entschieden wird. Laut Protokoll der Stadtvertretersitzung vom 02.02.2012 hat dies auch der Bürgermeister so gesehen.
Wir fordern den Bürgermeister auf, den am 02.02.2012 gefassten Beschluss zu beanstanden.
Ganz abgesehen hiervon ist die BG der Meinung, dass der Wirtschaftsförderer, anders als in obiger Ratssitzung beschlossen zu positionieren ist. Die BG hat die Einrichtung einer GmbH für die Wirtschaftsförderung und die Stadtwerke favorisiert. Aufgrund berechtigter Einwände bezüglich der Besteuerung einer GmbH haben wir uns weiter sachkundig gemacht und sind auf eine Gesellschaftsform gestoßen, die die Vorteile einer GmbH bietet, aber ohne deren steuerlichen Nachteile ist. Diese Gesellschaftsform wird von unzähligen Städten, so auch der Stadt Brilon, betrieben. Es handelt sich hierbei um eine „Anstalt des öffentlichen Rechts“, einer AöR.
Körperschaften wie Anstalten des öffentlichen Rechts unterscheiden sich von den Körperschaften des Privatrechts, wie z.B. einer GmbH, dadurch, dass sie öffentlich-rechtlich organisiert sind und öffentlichrechtlich handeln können. Eine AÖR unterliegt einem steuerlichen Sonderregime. Im Bereich der Ertrags- und Umsatzsteuer gelten solche Körperschaften grundsätzlich nicht als Steuersubjekte, wodurch eine Selbstbesteuerung des Staates vermieden wird.
In dieser Gesellschaftsform sind die von Herrn Köller vorgebrachten Nachteile der GmbH bez. zusätzlicher Mehrwertsteuer nicht gegeben. In einer AÖR angesiedelt, kann der Wirtschaftsförderer freier und eigenverantwortlicher arbeiten als in einer Stabsstelle. Die BG hält eine intensive Auseinandersetzung mit der AÖR bez. der Positionierung eines Wirtschaftsförderers für dringend erforderlich.
Unserer Ansicht nach, wäre es Aufgabe der Verwaltung gewesen, dem Parlament verschiedene Möglichkeiten der Positionierung des Wirtschaftsförderers ausführlich vorzustellen. Von der Verwaltung haben wir mehr erwartet als sie uns geliefert hat. Gestalten, nicht nur verwalten, ist ihre Aufgabe. Diesem Ziel sollte sie sich mehr verpflichtet fühlen
Mit freundlichem Gruß
Franz-Josef Dohle
(Fraktionsvorsitzender)